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Vorschriften zur Kennzeichnung: UN Nummer und richtiger technischer Name

Je nach Art der Verpackung und nach dessen Beschaffenheit existieren verschiedene Regeln bezüglich der Minimalgröße der Markierung (UN Nummer und der richtige technische Name – Propper Shipping Name). Im Zusammenhang mit den Markierungen für Verpackungen und Umverpackungen sind Minimalgrößen definiert worden die eingehalten werden müssen.

Je nach Beschaffenheit der Frachtstücke oder Flaschen müssen die Markierungen die folgenden Minimaldimensionen aufweisen:

Frachtstücke:
  • - Fassungsvermögen größer als 30 l oder 30 kg: h min= 12 mm;
  • - Fassungsvermögen zwischen 5 und 30 l oder kg: h min = 6 mm;
  • - Fassungsvermögen kleiner oder gleich 5 l oder 5 kg: h min = angemessene Größe.
Flaschen:
  • - Fassungsvermögen in Wasser größer als 60 l: h min = 12 mm;
  • - Fassungsvermögen in Wasser kleiner oder gleich 60 l: h min = 6 mm.


Diese Vorschrift bezieht sich auf die UN Nummer die mit den Buchstaben UN beginnt, wie in Abschnitt 5.2.1.1 ADR 2019, RID 2019 und ADN 2019 und Abschnitt 7.1.5.5 der Verordnung IATA 2019 beschrieben.

Bezüglich des richtigen technischen Namens (Propper Shipping Name) des Transportguts gibt es keine allgemeingültigen Vorschriften, welche die Dimension festlegen, aber der Name muss leicht leserlich und sofort ersichtlich sein (nachzusehen in Abschnitt 7.1.3.2 der IATA Verordnung und in den Unterkapiteln 5.2.1.5, 5.2.1.6 und 5.2.1.7 ADR / RID / ADN und IMDG).
Für die Flaschen mit einem Fassungsvermögen in Wasser nicht größer als 60 Liter ADR regelkonform markiert, jedoch nicht den Vorschriften von Kapitel 5.2.1.1 oder 7.1.5.5 entsprechend betreffend den Dimensionen der UN Nummer und den Buchstaben „UN“, können noch bis zum 30. Juni 2018 verwendet werden.