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Beispiele für Etikettierung und Kennzeichnung nach ADR

Beim Transport gefährlicher Güter über die Straße muss nicht nur jede einzelne Verpackung etikettiert und gekennzeichnet werden, es ist auch zwingend nötig das Transportmittel korrekt zu markieren oder besser gesagt zu kennzeichnen, wie anhand des Beispiels im Bild. Aber „wie kennzeichnet man ein Fahrzeug richtig?“ Je nach Art und Weise des Transports, z.B. Pakete, Tanks oder Schüttgut, sind die Etiketten, Aufkleber, Plaketten und Tafeln für Gefahrgüter, die auf dem Fahrzeug platziert werden, unterschiedlich. Um besser zu verstehen wie man dabei vorgeht, besprechen wir hier einige praktische Beispiele und Lösungen, um das Transportmittel entsprechend der ADR-Verordnung für den Straßentransport zu kennzeichnen.

Anbringung von Großzetteln (Placards) und orangefarbenen Kennzeichnungen nach ADR


Beförderung von Versandstu¨cken, die explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff enthalten

 

Beförderung von Versandstu¨cken, die radioaktive Stoffe enthalten



Beförderung von Versandstu¨cken, die gefährliche Gu¨ter enthalten (IBC, Gasflaschen, Beutel, Fässer, etc.)

 

Beförderung gefährlicher Gu¨ter in Tankfahrzeugen



Beförderung gefährlicher Gu¨ter in Tankcontainern

 

Beförderung gefährlicher Gu¨ter in unterteilten Tankcontainern



Beförderung gefährlicher Güter in loser Schüttung

 

Beförderung gefährlicher Güter in Containern

Umweltgefährdende Stoffe UN3077 / UN3082


Beförderung gefährlicher, fester Gu¨ter in Tankcontainern

 

Beförderung gefährlicher, flu¨ssiger Gu¨ter in Tankcontainern

Umweltgefährdende Stoffe die nicht unter die UN-Nummern 3077 und 3082 fallen


Beförderung gefährlicher Gu¨ter in ortsbeweglichen Tanks

 

Beförderung gefährlicher Gu¨ter in Container

Beförderung von in “begrenzten Mengen” verpackten, gefährlichen Gu¨tern


Fahrzeuge

Erforderlich nur bei Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse u¨ber 12 Tonnen, die verpackte, gefährliche Gu¨ter in begrenzten Mengen befördern, deren Bruttogesamtmasse 8 Tonnen je Transporteinheit nicht u¨berschreitet.

 

Container

Erforderlich nur bei Containern, mit denen in begrenzten Mengen verpackte, gefährliche Gu¨ter, deren Bruttogesamtmasse 8 Tonnen je Transporteinheit nicht u¨berschreitet, auf einer Beförderungseinheit mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse u¨ber 12 Tonnen verladen sind.

Legende


Gefahrzettel und Großzettel

 

Orangefarbene Warntafeln neutral und mit UN-Nummer